Rückwirkende Abänderung

Rechtshängigkeit, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Auskunft, Einkommen, Trennungsunterhalt

Bestimmt ist, dass grundsätzlich eine Abänderung für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit des Antrages verlangt werden kann. Hierzu reicht es nicht aus, dass man zunächst einen Verfahrenskostenhilfeantrag stellt. Der § 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist als Ausnahme auf die Vorschriften zur Stufenmahnung und bestimmt damit, dass mit dem Änderungsantrag eine Erhöhung des Unterhalts für die Vergangenheit verlangt werden kann, und zwar dann, wenn zur Auskunft über die Einkommensverhältnisse aufgefordert wurde. Lediglich nach § 242 BGB wäre dies einzuschränken, wenn der Unterhaltsanspruch nicht zeitnah geltend gemacht wurde und damit verwirkt wäre. Will man den Unterhalt herabsetzen lassen, so ist dies auf die gleiche Weise möglich wie den Unterhalt heraufsetzen zu lassen. Es ist also daher möglich ab dem Beginn des auf das Auskunftsbegehren folgenden Monats die Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung zu verlangen. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass dies maximal für die Zeitdauer von einem Jahr vor Rechtshängigkeit des Ablehnungsantrages möglich ist.

 

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