Keine Änderung der Unterteilung von Wohnungseigentum entgegen der Teilungserklärung ohne Mitwirkung der Wohnungseigentümer
Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung neues Wohnungseigentum bilden.
Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein, insbesondere, wenn einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart wird, den es nicht geben kann. Dem steht es gleich, wenn Eintragungsvermerke in einem wesentlichen Punkt einander widersprechende Angaben enthalten oder so unklar sind, dass ihre Bedeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 7 13 vom 04.12.2014
Normen: BGB § 892; WEG § 8; GBO § 53 Abs. 1