Künftige Pflichtteilsansprüche geben kein Recht zur Grundbucheinsicht

OLG München verneint das berechtigte Interesse eines Pflichtteilsberechtigten an einer Einsicht in das Grundbuch vor Eintritt des Erbfalls.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Ehepaar durch einen Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Der gemeinsame Sohn wurde enterbt. Seine Mutter verstarb bereits im Jahr 1990, wodurch der Vater Erbe wurde. Sein Sohn verzichtete auf die Geltendmachung seines Pflichtteils. 28 Jahre später beantragte er erfolglos die Einsicht in das Grundbuch des Grundstücks, das sein Vater von seiner Mutter nach ihren Tod geerbt hatte, um zu erfahren, ob sein Vater noch Alleineigentümer des Grundstücks ist. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen. Der zukünftige Pflichtteilsanspruch am Erbe seines Vaters begründe kein berechtigtes Interesse an einer Grundbucheinsicht.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 34 Wx 293 18 vom 10.10.2018
Normen: BGB § 137, § 197 Abs. 1 Nr. 2, § 199 Abs. 3a; GBO § 12 Abs. 1, § 891, § 892, § 893
[bns]
 

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